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AllgemeineGeschäftsbedingungen von

Si-Max & Konstandin

Dirk Zilly  ( im folgenden nur noch Si-Max & Konstandin genannt).

 

1.        Allen unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Unsere Vertreter und Prüfer sind nicht berechtigt, Abweichungen zu vereinbaren. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers,die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

2.        Unsere Angebote sind frei bleibend.

3.        Unsere Preise gelten ab Werk oder Auslieferungslager, wenn dieses näher liegt. Beträgt die Lieferfrist mehr als vier Monate, behalten wir uns vor, den Preis entsprechend der Steigerung der Herstellungskosten bzw.Beschaffungskosten seit Vertragsabschluss zu erhöhen.

4.        Die Lieferung erfolgt spätestens drei Monate nach Vertragsabschluss.Ein abweichender Liefertermin ist nur verbindlich, wenn Si-Max & Konstandin ihn schriftlich zugesagt hat. Die Lieferfrist läuft nicht während der Dauer von höherer Gewalt. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung oder Sonstigen von uns nicht zu vertretenden Einflüssen auf Herstellung und Versand. Derartige Störungen berechtigen Si-Max & Konstandin außerdem zum Rücktritt, wenn sie länger als einen Monat andauern.

5.        Wir Versenden auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Sendung das Werk oder das Auslieferungslager verlässt.

6.        Abweichungen der gelieferten von der bestellten Ware sind zulässig, wenn eine allgemeine Änderung z.B. Modelländerung der Grund ist und die Änderung, Aussehen, Funktion und Brauchbarkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt.

7.        Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug, sonstigen Vertragsverletzungen oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Der Käufer verliert sein Recht zum Besitz. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Ware im ordnungdmäßigen Geschäftsgang weiter zu veräußern;  zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt. Der Käufer tritt Si-Max & Konstandin bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung ab. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer jederzeit widerruflich ermächtigt. Die Ermächtigung erlischt auch ohne widerruf, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nachkommt oder wenn er inVermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung in Höhe des zwischen uns und dem Käufervereinbarten Lieferpreises. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in dieVorbehaltsware oder in die uns im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Er hat uns jede zur Wahrung unserer Rechteerforderlichen Hilfe zu leisten. Wir verpflichten uns, die uns gewährten Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8.        Unsere  Vertreter, welche sich durch einen gültigen Si-Max & Konstandin - Prüferausweis ausweisen, sind berechtigt Rechnungsbeträge bis zu 250,- €, sofort nach Ausführung des Auftrages gegen Quittung zu kassieren. Höhere Beträge oder nachträgliche Zahlungen sind ausschließlich an Si-Max & Konstandin zu leisten. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und bar zu bezahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie Aufrechnung- außer mit einer unbestrittenenoder rechtskräftig festgestellten Forderung – sind ausgeschlossen. Wechselnehmen wir nicht in Zahlung, Schecks nur erfüllungshalber.

9.        Für die Dauer von sechs Monaten ab Lieferung bzw. Durchführung der Kundendienstleistung leisten wir wegen etwaiger Mängel der gelieferten Ware bzw. der Kundendienstarbeit oder der verwendeten Materialien durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Gewähr, und zwar in folgender Weise:

a)        Wegen eines Mangels stehen dem Auftraggeber nur Rechte zu, wenn er ihn uns gegenüber binnen 10 Tage nach Empfang der Ware bzw. nach Durchführung der Kundendienstleistung schriftlich rügt, es sei den, der Mangel war nicht offensichtlich. Die Frist wird nur durch Eingang der Anzeige bei Si-Max & Konstandin gewährt. §464 bzw. §640 Abs.. 2 BGB bleiben unberührt.

Fehlerhafte Kundendienstarbeit bessern wir nach; mangelhafte Ware bzw.Materialien bessern wir nach unserer Wahl entweder nach oder ersetzen sie durch mangelfreie, und zwar auf unsere Kosten. Aufwendungen jedoch, die dadurch entstehen, dass das gelieferte Gerät bzw. das Gerät, an dem die Arbeit vorgenommen wurde, nach der Lieferung bzw. Kundendienstarbeit an einem anderen Ort als den Sitz des Auftraggeber  verbracht worden ist (ohne dass das seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht oder dass der Auftraggeber einen vereinbarten Termin für die Mängelbeseitigung nicht einhält, trägt der Auftraggeber.

 

 

c)    Misslingen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder bleiben sie aus, so hat der Auftraggeber das Recht, wenn eine Si-Max & Konstandin gesetzte Nachfrist von acht Arbeitstagen    fruchtlos verstrichen ist nach seiner wahl Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Preises  zu verlangen. Im selben Fall kann auch Si-Max & Konstandin vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht besteht nicht.

d)     Weitere Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel der  gelieferten Ware bzw. der Kundendienstarbeit oder der verwendeten Materialien bestehen nicht. Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche –auch aus unerlaubter Handlung und aus Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Folgeschäden) – des Auftraggebers und andere Personen gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Verrichtungshilfen, es sei den, die Ansprüche beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages oder  der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen durch Si-Max & Konstandin oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Si-Max & Konstandin.

10.      Schadensersatzansprüche gegen Si-Max & Konstandin wegen Verzugs oder wegen von Si-Max & Konstandin zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf das Doppelte des Entgelts, es sei denn Verzug oder Unmöglichkeit sind von Si-Max & Konstandin  oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Si-Max & Konstandin vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Alle übrigen etwaigen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers und andere Personen gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrags oder der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen durch Si-Max & Konstandin oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Si-Max & Konstandin.

11.      Alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gegen Si-Max & Konstandin oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Si-Max & Konstandin verjähren spätestens sechs Monate nach Ablehnung durch Si-Max & Konstandin, es sei denn die gesetzliche Verjährungsfrist ist kürzer.

12.      Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die schriftliche vom Kunden unterzeichnete Auftragsbestätigung bzw. die schriftliche Prüfvereinbarung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Vertreter und Prüfer sind zu abweichenden oder zusätzlichen Vereinbarung nicht ermächtigt.

13.      Alle nach diesen Bedingungen, der Vertrag oder dem Gesetz erforderlichen Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bei uns eingehen.

14.      Erfüllungsort ist Karlsruhe. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch im Mahnverfahren und im Urkunden-, insbesondere Wechsel- und Scheckprozess – ist Karlsruhe, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.

 
Für Kundendienstarbeiten gelten außerdem folgende besondere Bedingungen:

  15.      Geprüft werden nur die Geräte, die der Auftraggeber dem Prüfer vorweist.

16.      Die bei der Prüfung festgestellte oder herbeigeführte Einsatzbereitschaft des Gerätes bestätigt der Prüfer durch Plombierung des Gerätes und einem am Gerät befestigten Prüfvermerk mit Datum und Unterschrift des Prüfers.

17.      Wenn durch Unterzeichnung auf der Vorderseite (linkes Unterschriftfeld „Prüfvereinbarung“) oder auf besonderer Urkunde eine Prüfvereinbarung abgeschlossen wurde, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

        a)  Die Prüfung erfolgt im festgelegten Zeitabstand im Rahmen des Reiseplans Si-Max & Konstandin Prüfer. Der Si-Max & Konstandin Prüfer weist sich durch einen von Si-Max & Konstandin ausgestellten Lichtbild-Ausweis aus. Der Auftraggeber darf Prüfer, die sich nicht derart ausweisen, nicht zulassen.

b)   Es gelten die Prüfgebühren nach der jeweiligen Preisliste, vereinbarte Prüfgebühren kann Si-Max & Konstandin erhöhen, wenn die die Steigerung von Lohn- und/- oder Materialkosten eine Anpassung erforderlich machen. Füllmittel, Treibmittel und Ersatzteile werden zu den jeweiligen Si-Max & Konstandin Preisen berechnet.

c)   Kostenpflichtige, über die normalen Wartungsleistungen hinausgehende Reparaturen, die sich bei der Überprüfung der Feuerlöschgeräte für die Einsatzbereitschaft als nötig erweisen, bedürfen der Genehmigung des Auftraggebers.

d)   Die Prüfvereinbarung wird zunächst für zwei Jahre fest abgeschlossen. Wird sie nicht schriftlich mit drei Monaten Frist auf Ablauf des zweiten Vertragsjahres bzw. späterer Vertragsjahre gekündigt, so verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr.

              

        Stand: November 2009

 

           

 

 

 

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